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Zum 1. Juli 2022 tritt eine Erweiterung der Registrierungspflichten nach dem Verpackungsgesetz in Kraft. Für Apotheken bedeutet dies, dass sie sich vor dem 1. Juli 2022 einmalig registrieren müssen.
Von der ABDA haben wir hierzu die folgenden Informationen erhalten:
Seit dem 5. Mai 2022 ist der Registrierungsprozess nun unter www.verpackungsregister.de möglich. Auf dieser Internetseite sollte nach unten gescrollt werden, bis unter der Überschrift "Verpackungsregister LUCID" der Button "Jetzt registrieren" sichtbar ist. In dem sich öffnenden Fenster muss die Registrierung unter dem Reiter "Hersteller" vorgenommen werden.
Eine Anleitung für die Vornahme der Registrierung kann der Checkliste der Zentralen Stelle Verpackungsregister entnommen werden. Es sollte beachtet werden, dass für die Registrierung im Verpackungsregister Zugangsdaten erforderlich sind, die - sofern sie nicht bereits vorliegen - durch eine gesonderte Anmeldung ("Registrierung") angefordert werden müssen. Diese Anmelderegistrierung darf nicht mit der Registrierung im Verpackungsregister verwechselt werden!
Die Registrierung muss lediglich einmalig vorgenommen werden und ist nicht mit Kosten verbunden. Sie muss allerdings durch den verantwortlichen Betriebserlaubnisinhaber (oder in dessen Auftrag durch beauftragtes Personal) persönlich vorgenommen werden; insbesondere eine Vorverlagerung auf vorgelagerte Handelsstufen oder sonstige Dienstleister ist nicht möglich.
An dieser Stelle weisen wir nochmals darauf hin, dass die zum 1. Juli 2022 vorzunehmende Registrierung diejenigen Betriebe betrifft, die sog. Serviceverpackungen als Erstinverkehrbringer in den Verkehr bringen und die diesbezüglichen verpackungsrechtlichen Pflichten auf den jeweiligen Lieferanten der Serviceverpackungen vorverlagert haben. Zu Serviceverpackungen zählen auch die Verpackungsmaterialien von Rezepturarzneimitteln, so dass nach dem 1. Juli 2022 keine Apotheke vorstellbar ist, die nicht registrierungspflichtig wäre. Bislang war eine Registrierungspflicht in diesen Fällen nicht erforderlich.
Neben der Registrierungspflicht nach § 9 VerpackG verbleibt es im Fall der Vorverlagerung der Pflichten auf die Vorvertreiber dabei, dass diese darüber hinaus nach dem VerpackG erforderliche etwaige Pflichten weiterhin tragen. Über die einmalige Registrierung im Verpackungsregister hinaus treffen die Apotheken zum 1. Juli 2022 grundsätzlich keine weitergehenden verpackungsrechtlichen Pflichten.
Wir verweisen ergänzend auf
die Information des Apothekerverbandes Nordrhein vom 25.05.2022, Sonderrundschreiben 37/22
die Checkliste unter https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/checklisten
detaillierte Erläuterungen/FAQ unter https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/faq
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