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Nachdem Sie Ihren Antrag auf Anerkennung bei der Bezirksregierung Münster eingereicht haben, beginnt der Anerkennungsprozess. Dabei prüft die Behörde Ihre Unterlagen und entscheidet, ob zusätzliche Nachweise erforderlich sind.
✅ EU-Apotheker: Nach erfolgreichem Nachweis der Fachsprachkenntnisse erhalten sie die Approbation.
✅ Nicht-EU-Apotheker: Sie müssen sowohl die Fachsprachprüfung als auch ggf. die Kenntnisprüfung bestehen. Erst dann erhalten sie die Approbation.
🔹 Alle ausländischen Apotheker müssen nachweisen, dass sie über ausreichende Fachsprachkenntnisse verfügen.
🔹 Dies erfolgt im Regelfall durch eine Fachsprachprüfung.
🔹 Nach Bestehen erhalten Apotheker aus der EU direkt ihre Approbation.
📌 Apotheker, die ihren Abschluss außerhalb der EU gemacht haben, müssen neben der Sprachprüfung oft auch ihre Fachkenntnisse nachweisen.
📌 Dies geschieht durch eine Kenntnisprüfung, falls die Behörde Unterschiede zur deutschen Ausbildung feststellt.
📌 Die Bezirksregierung Münster entscheidet, ob diese Prüfung notwendig ist.
Die Approbation wird von der Bezirksregierung Münster erteilt – also der Stelle, bei der Sie den Antrag gestellt haben
Wenn Sie in Nordrhein als Apotheker arbeiten möchten, müssen Sie Ihren Antrag auf Anerkennung des Berufsabschlusses bei der Bezirksregierung Münster stellen.
Damit Ihr Antrag bearbeitet werden kann und Sie die deutsche Approbation erhalten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen und Unterlagen einreichen:
Die Anforderungen des Antrags wurden in einfacher Spracher formuliert und sind ohne Gewähr. Sie sollen eine Hilfestellung bei der Antragsbearbeitung darstellen.
Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt, Zahnarzt oder Apotheker.
Ihre Ausbildung wird geprüft, um festzustellen, ob sie der deutschen Ausbildung entspricht.
Falls Unterschiede bestehen oder die Ausbildung nicht geprüft werden kann, müssen Sie eine Kenntnisprüfung ablegen.
Sie haben sich nichts zuschulden kommen lassen, das Ihre Eignung oder Vertrauenswürdigkeit für den Beruf infrage stellt.
Sie sind gesund genug, um den Beruf auszuüben.
Wie weisen Sie das nach?
Sie legen eine ärztliche Bescheinigung vor.
Diese bestätigt, dass Sie gesund genug sind, um den Beruf auszuüben.
Sie müssen gut Deutsch sprechen und verstehen.
Allgemeines Deutsch: Niveau B2 (Nachweis durch ein Sprachzertifikat).
Fachsprache: Niveau C1 (Nachweis durch eine spezielle Prüfung der Apothekerkammer).
Alternative Nachweise für Sprachkenntnisse
Falls Sie keine Prüfung ablegen möchten, können Sie andere Nachweise vorlegen, zum Beispiel:
Wenn Deutsch Ihre Muttersprache ist.
Wenn Sie Ihre Ausbildung in deutscher Sprache absolviert haben.
Wenn Sie mindestens 10 Jahre eine deutschsprachige Schule besucht haben.
Wenn Sie eine dreijährige berufliche Ausbildung auf Deutsch abgeschlossen haben.
Wichtig: Jeder Fall wird einzeln geprüft. Die Behörden legen dabei strenge Maßstäbe an, um Patienten zu schützen.
Wenn Sie die Approbation als Apotheker beantragen, müssen Sie alle Unterlagen vollständig einreichen.
Unvollständige Anträge verzögern die Bearbeitung.
Der Antrag enthält die notwendigen Anlagen.
📌 Im Original einzureichen:
Antrag auf Approbation (ausgefüllt, unterschrieben)
Erklärung über Straffreiheit („Hiermit erkläre ich, dass ich
nicht vorbestraft bin und dass weder ein gerichtliches Strafverfahren noch ein
staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen mich anhängig ist." )
Erklärung, dass Sie noch keinen Antrag auf Approbation in Deutschland gestellt haben
Erklärung, dass Sie in Deutschland kein Studium der Pharmazie begonnen oder endgültig nicht bestanden haben
Aktueller, Tabellarischer Lebenslauf (lückenlos, mit Angaben zu Studium und Berufserfahrung)
Als amtlich beglaubigte Kopie einzureichen:
Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)
Geburtsurkunde oder Familienbuchauszug
Falls Ihr Name geändert wurde: Nachweis über die Namensänderung
Als einfache Kopie einzureichen:
Stellenzusage, Meldebescheinigung oder Praktikumsnachweis (mindestens 14 Tage in NRW)
Falls Sie schon länger als 6 Monate in Deutschland sind:
Führungszeugnis („Belegart O“) vom Einwohnermeldeamt oder Bundesamt für Justiz (Verwendungszweck: Dezernat 241 – ZAG-aH - DS bei der Bezirksregierung Münster)
📌 Als einfache Kopie einzureichen:
Ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
📌 Als amtlich beglaubigte Kopie einzureichen:
Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie in den letzten 5 Jahren gelebt haben (nicht älter als 3 Monate)
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gesundheitsbehörden aus allen Ländern, in denen Sie als Apotheker tätig waren (Bestätigung, dass keine disziplinarischen Maßnahmen gegen Sie vorliegen)
Bestätigung der Gesundheitsbehörde aus Ihrem Heimatland, dass Sie dort den Beruf uneingeschränkt ausüben dürfen
Nachweise über Deutschkenntnisse:
Zertifikat B2 (allgemeine Sprachkenntnisse)
Fachsprachprüfung C1 (wird für die Approbation benötigt)
Als amtlich beglaubigte Kopie einzureichen:
Diplom oder Abschlusszeugnis
Fächerübersicht mit Stundenzahlen und Noten
Nachweis über die praktische Ausbildung
Falls vorhanden:
Anerkennung der Ausbildung in einem anderen EU-Land
Lehrplan/Curriculum aus Ihrem Studienzeitraum (auf Englisch möglich)
Nachweis über die praktische Ausbildung
Dienstzeugnisse über bisherige Tätigkeiten (inkl. beglaubigter Übersetzung)
Teilnahmebescheinigungen über Fortbildungen (falls vorhanden)
Kostenübernahmeerklärung für das Gleichwertigkeitsgutachten
Dokumente in einer anderen Sprache müssen qualifiziert übersetzt werden.
eingereichte Dokumente werden Teil der Verwaltungsakte und bleiben bei der Bezirksregierung Münster.
Manchmal werden zusätzliche Unterlagen benötigt.
Tipp: Reichen Sie alle Unterlagen vollständig und in der geforderten Form ein, um Verzögerungen zu vermeiden.
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