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Institutionskarte (SMC-B)

Die Institutionskarte SMC-B (Secure Module Card - Typ B) dient zur Identifikation der Apotheke in der Telematikinfrastruktur (TI) und ist notwendig für den Verbindungsaufbau zwischen Konnektor und TI. Daneben fungiert die SMC-B als unterstützende Karte für den HBA.

Zum Vergleich: Die SMC-B heißt für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten Praxisausweis und für Krankenhäuser und Apotheken Institutionsausweis. Die Funktionen sind identisch.

Beantragung

Die Beantragung SMC-B ist Apotheken-Inhaberinnen und Inhabern vorbehalten, da sie die Institution "Apotheke" in der Telematikinfrastruktur identifizieren. Sie erfolgt über ein Verwaltungsverfahren, das wir so unkompliziert und praktikabel wie möglich für Sie gestaltet haben.
Die Beantragung starten Sie online über unser Telematik-Portal. Dort finden alle Inhaber einer Betriebserlaubnis die Option zur Bestellung einer SMC-B. Für jede Betriebsstätte ist jeweils ein gesonderter Antrag zu stellen.

In ihrer Rolle als herausgebende Stelle ist die AKNR bei Antragsstellung verpflichtet, Ihre Berechtigung zu prüfen. Im Zusammenhang mit der SMC-B erfolgt dies über die Betriebserlaubnis für die Apotheke.

Leiter/innen einer Krankenhausapotheke finden hier nähere Informationen und weiterführende Links zu der Frage, wo eine Krankenhausapotheke die SMC-B beziehen kann.

SMC-B für Organisationseinheiten

Seit Juni 2022 können Inhaberinnen und Inhaber, Pächterinnen und Pächter sowie Verwalterinnen und Verwalter von Vor-Ort-Apotheken zusätzlich SMC-B Karten für Organisationseinheiten (SMC-B OE) beantragen.

Die verschiedenen Organisationseinheiten einer Vor-Ort-Apotheke können damit im Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur – dem „TI-Adressbuch“ jeweils separat adressiert werden. Ziel hierbei ist die erhöhte Nutzerfreundlichkeit.
Die Karten für verschiedene Organisationseinheiten, also die möglichen verschiedenen Services, haben jeweils eine eigene Telematik-ID. Vorgabe dabei ist, dass einer Vor-Ort-Apotheke maximal acht verschiedene Telematik-IDs zugeteilt werden dürfen.
Die SMC-B OE können ausschließlich für folgende drei Dienstleistungen beantragt werden:

  1. Versandhandel

  2. Heimversorgung

  3. Krankenhausversorgung

  4. Apotheken mit Sterilherstellung

Die Beantragung erfolgt über den persönlichen Mitgliederbereich im Telematik-Portal und ist nur möglich, wenn bereits ein SMC-B-Antrag für die Betriebsstätte (Vor-Ort-Apotheke) gestellt wurde. Nach dem SMC-B-Erstantrag kann der Antrag für die SMC-B für Organisationseinheiten direkt eingegeben werden. Die Apothekerkammer prüft anhand der Selbstauskunft des Antragstellers die Schlüssigkeit der Angaben. Ansonsten verläuft das Antragsverfahren der SMC-B OE wie das übliche Verfahren für die Beantragung der SMC-B für die Vor-Ort-Apotheke.

Die Namensgebung ist bundesweit einheitlich festgelegt. Der im TI-Verzeichnisdienst veröffentlichte Name wird den Namen der Organisationseinheit, sowie auch den der Vor-Ort-Apotheke enthalten; Ggf. notwendige Kürzungen werden von der Apothekerkammer nach Absprache vorgenommen. Bei Organisationseinheiten im Versandhandel muss der Name der OE mit dem Eintrag im Versandhandels-Register des BfArM in Spalte 2 übereinstimmen.

Die Apotheke ist verpflichtet, der Apothekerkammer jegliche Änderungen bezüglich der Organisationseinheit anzuzeigen. Damit wird gewährleistet, dass Ihre Apotheken und Organisationseinheit korrekt im Verzeichnisdienst geführt werden.

Die Kosten für die SMC-B für Organisationseinheiten müssen die Apotheken selbst tragen.