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Interprofessionelle Zusammenarbeit

In Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen oder im Rettungsdienst – überall dort, wo Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln versorgt werden, ist Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) entscheidend. Denn nur eine korrekte Anwendung, sichere Dosierung und Berücksichtigung möglicher Wechselwirkungen gewährleisten den gewünschten Therapieerfolg und schützen vor unerwünschten Risiken.

Auch wenn nicht immer ein Apotheker unmittelbar zur Verfügung steht, tragen alle Heilberufler, die mit Arzneimitteln arbeiten, zur Arzneimitteltherapiesicherheit bei. Ob Medikamentengabe, Anpassung einer Dauermedikation oder das Erkennen möglicher Nebenwirkungen – Fachwissen und Aufmerksamkeit machen den Unterschied.

Diese Seite bietet Ihnen gezielte Informationen, praxisnahe Hilfestellungen und aktuelle Erkenntnisse, um AMTS in Ihrem Berufsalltag sicherzustellen – für eine bestmögliche Arzneimitteltherapie Ihrer Patientinnen und Patienten.

Aktuelles

Die Ärztekammer Nordrhein lädt zur interprofessionellen Veranstaltungsreihe „Der ältere Mensch“ ein. Am 12. März 2025 beteiligt sich auch die Apothekerkammer Nordrhein an der Reihe. Zum Thema „Arzneimitteltherapiesicherheit durch erfolgreiche interprofessionelle Zusammenarbeit“ bietet die Kammer einen Workshop sowie einen Infostand an und Vizepräsidentin Kathrin Luboldt hält einen Impulsvortrag.

Die Anmeldung erfolgt unter www.aekno.de/aekno-veranstaltungen

Weiter Infos finden Sie auch in den Veranstaltungsflyern:

DER ÄLTERE MENSCH: Prävention und Unterstützung im frühen Alter Vernissage der Ausstellung „DEMENSCH“

Kunstausstellung von Peter Gaymann: DEMENSCH – Alltagssituation Menschen mit Demenz

Der Ältere Mensch: Veranstaltungen im März

Fachinformationen

Benzodiazepine

Verordnung von Benzodiazepinen an suchtgefährdete Patienten

Die Verordnung von Benzodiazepinen an Suchtkranke ist grundsätzlich kontraindiziert, da die Einnahme von Benzodiazepinen zur Medikamentenabhängigkeit führen kann.

Im Februar 2001 wurden dazu erstmals im Rheinischen Ärzteblatt Empfehlungen veröffentlicht. Diese Empfehlungen wurden mit der Ärztekammer Westfalen-Lippe und mit den Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe überarbeitet und mit dem Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales abgestimmt.

Handlungsempfehlungen der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe in Abstimmung mit den Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe zur Verordnung und Abgabe von Benzodiazepinen an betäubungsmittelabhängige Patienten

1. Situationsbeschreibung

Trotz umfangreicher Warnhinweise, Leitlinien und Fortbildungsveranstaltungen verordnen Ärzte und Ärztinnen Benzodiazepine enthaltende Arzneimittel an betäubungsmittelabhängige Personen; diese Arzneimittel werden dann in Apotheken abgegeben. Die Verordnungspraxis dieser Ärzte und das Vorgehen dieser Apotheker zeigen häufig Unwissenheit und mangelndes Problembewusstsein, was durch die verschriebenen bzw. abgegebenen Mengen, die Verschreibungsfrequenz und die hohe Anzahl der Patienten deutlich wird. Darüber hinaus haben in Einzelfällen Ärzte aufgrund des massiven Drucks, der z. T. seitens der Patienten ausgeübt wird, diese Verordnungen vorgenommen.

Die problematische Verordnungspraxis stellt die Apotheker immer wieder vor die Frage, ob diese Rezepte überhaupt beliefert werden dürfen.

Durch Informationen der Polizei sowie aus der Drogenszene selbst ist bekannt, dass auf dem Schwarzmarkt verschreibungspflichtige, psychotrope Medikamente insbesondere auch aus der Substanzgruppe der Benzodiazepine erhältlich sind. Bei den untersuchten Drogentodesfällen sind im Einzelfall nicht nur die Opiatüberdosierungen todesursächlich, sondern auch die gleichzeitige Intoxikation mit Benzodiazepinen und/oder Alkohol.

Das hohe Missbrauchspotential der Substanzen wird häufig unterschätzt und die Verordnungen finden teilweise unter der falschen Annahme statt, mit Benzodiazepinen könne eine Substitutionsbehandlung analog der Substitution mit Methadon, Levomethadon oder Buprenorphin durchgeführt werden.

Besonders problematisch ist dieses Verordnungsverhalten bei opiatabhängigen Patienten, die gleichzeitig bei einem anderen Arzt in einer qualifizierten Substitutionsbehandlung sind.

2. Grundsätze bei der Behandlung von drogenabhängigen Patienten

Folgende Grundsätze sind bei der Behandlung von drogenabhängigen Patienten zu beachten:

  • Die Behandlung von drogenabhängigen Patienten soll in der Hand eines Arztes liegen, der sich durch Fortbildungsmaßnahmen (insbesondere Suchtmedizinische Grundversorgung) qualifiziert hat und im Bedarfsfall weitere Fachärzte (z.B. Psychiater) hinzuziehen kann.

  • Die Behandlung von drogenabhängigen Patienten soll in enger Kooperation mit den Institutionen des Sucht- und Drogenhilfesystems erfolgen.

  • Eine Substitutionsbehandlung opiatabhängiger Patienten kann ausschließlich nach §5 BtMVV unter Einhaltung der Richtlinien der Bundesärztekammer (Stand:22.03.02) erfolgen. Dies gilt für alle Patienten. Verordnungsmittel der Wahl sind Methadon, Levomethadon oder Buprenorphin, in „anders nicht behandelbaren Ausnahmefällen“ darf der Arzt auch Codein oder Dihydrocodein zur Substitution verordnen.

  • Es gibt keine Indikation für eine Substitutionsbehandlung opiatabhängiger Patienten mit Benzodiazepinen! Benzodiazepine sind kein Substitutionsmittel! Sie können pharmakologisch keine Opiate ersetzen.

  • Benzodiazepinabhängigkeit oder Alkoholabhängigkeit stellen ebenfalls keine Indikationen für eine (Dauer-)Behandlung mit Benzodiazepinen dar.

  • Grundsätzlich kann eine Verordnung von Benzodiazepinen bei Abhängigkeitskranken nur bei entsprechender Indikation auf Grund definierter psychiatrischer und neurologischer Krankheitsbilder erfolgen, wenn dies bei der Erkrankung (z.B. im Rahmen einer Schizophreniebehandlung) unumgänglich ist. Eine notwendige Dauermedikation substituierter Patienten mit hirnorganischen Anfallsleiden soll, sofern möglich, mit Antikonvulsiva einer anderen Stoffgruppe erfolgen.

  • Bei unbedingt notwendigen, nicht vermeidbaren Verschreibungen von Benzodiazepinen an betäubungsmittelabhängige Patienten soll das Rezept mit dem Zusatz „necesse est“ gekennzeichnet werden.

  • Flunitrazepam darf betäubungsmittelabhängigen Patienten ausschließlich auf BtM-Rezept verschrieben werden.

  • „Schlafstörungen“ sind eine häufig geklagte Beschwerde Substituierter. Die Ursachen können vielfältiger Natur sein (u.a. Beigebrauch von Alkohol, Kokain, Amphetaminen, exzessiver Koffeinkonsum, nächtliche Entzugssymptomatik, Lebensstil, überzogene Erwartung an Schlafquantität und -qualität). Scheint nach genauerer Diagnostik eine medikamentöse Therapie indiziert, darf diese keinesfalls in der Verordnung von Benzodiazepinen bestehen.

  • Bei anderenorts substituierten Patienten soll eine Verordnung von psychotropen Medikamenten nur nach Rücksprache mit dem substituierenden Arzt erfolgen.

  • Bei Patienten mit hohem chronifiziertem Benzodiazepin-Konsum muss die Indikation für eine stationäre Einstellung auf Methadon, Levomethadon oder Buprenorphin geprüft werden.

Wird der Versuch unternommen, ambulant ausschleichend von Benzodiazepinen zu entgiften, soll die Abgabe des verordneten Benzodiazepins in der jeweils benötigten Tagesdosis und soweit möglich die Einnahme unter Sichtkontrolle in der Praxis erfolgen.

Jeder Arzt/jede Ärztin hat die Möglichkeit, sich bei der Beratungskommission der Ärztekammer Nordrhein (Tel.: 0211/ 4302-1650) bzw. bei der Beratungskommission „Sucht und Drogen“ der Ärztekammer Westfalen-Lippe (Referat „Sucht und Drogen“, Geschäftsstelle: Tel. 0251/ 929-2641) beraten zu lassen.

3. Vorgehen in Apotheken

Das pharmazeutische Personal in Apotheken hat einem erkennbaren Missbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten. Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch ist:

  1. Rücksprache mit dem verordnenden Arzt / der verordnenden Ärztin zu halten,

  2. die Abgabe zu verweigern und

  3. die zuständige Ärztekammer zu informieren.

4. Weiteres Vorgehen der Ärztekammer

  1. Die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe bzw. die Mitglieder der jeweiligen Beratungskommissionen nehmen Kontakt mit dem verordnenden Arzt auf.

  2. Sollte es sich zeigen, dass es keine plausible Begründung für die Verordnung gibt und Uneinsichtigkeit besteht, sollte ein schriftlicher Hinweis an den Arzt erfolgen.

  3. Wird das beanstandete Verordnungsverhalten fortgesetzt, erfolgt durch die Ärztekammern die Einleitung berufsrechtlicher Schritte und ggf. eine strafrechtliche Überprüfung.


Benzodiazepine in der Pflege – Risiko erkennen, Sicherheit erhöhen

Benzodiazepine werden in der stationären Pflege häufig eingesetzt – oft über lange Zeiträume. Doch die Risiken einer Abhängigkeit, kognitiver Einschränkungen und erhöhter Sturzgefahr sind nicht zu unterschätzen. Pflegekräfte spielen eine entscheidende Rolle dabei, den verantwortungsvollen Umgang mit diesen Medikamenten zu gewährleisten.

Unser Infoblatt „Benzodiazepinabhängigkeit in der stationären Pflege“ bietet Ihnen kompakte Informationen zu Abhängigkeitsformen, Risiken und alternativen Strategien für eine sichere Arzneimitteltherapie.

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