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ePA für alle

- Informationen zur elektronischen Patientenakte -

Ab dem 15. Januar 2025 soll die elektronische Patientenakte (ePA) für die ersten Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung freigeschaltet werden. Auch die Apotheken sind von dieser Neuerung in ihrem Versorgungsalltag betroffen. Hier finden Sie apothekenbezogene Informationen zur ePA nach aktuellem Stand des Wissens.

Stand: 02.12.2024

Aktuelle Veranstaltungen der GEMATIK zum Thema ePA:

Save the date: gematik trifft: ePA für alle - Demonstration Primärsysteme Apotheken

Datum: 18.12.2024 | 16:00 - 18:30 Uhr (Termin derzeit in Abstimmung)

Ort: gematik - hybrides Format

Im Rahmen der Veranstaltung „gematik trifft“ finden Demonstrationen für Apotheken zur ePA im jeweiligen Primärsystem statt. Ziel ist es, den Apotheken die Nutzung der elektronischen Patientenakte zu erleichtern und zu erklären, wie diese in den Arbeitsalltag integriert werden kann.

Hier gehts zu den Details: Detail | gematik



Die elektronische Patientenakte "e-PA für alle"

Die elektronische Patientenakte, genannt ePA, wird ab 15. Januar 2025 bei den ersten Patienten in den Modellregionen - unter anderem auch in Essen, Bochum und Recklinghausen freigeschaltet. Mitte Februar sollen die Regionen Aachen/Düren/Jülich und Münster folgen. Ab Anfang März 2025 erfolgt laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) der deutschlandweite Rollout. Die neue "ePA für alle" (mit opt-out-Möglichkeit für die GKV-Versicherten) unterscheidet sich von der bisherige ePA im opt-in-Verfahren.

Die ePA stellt ein institutionsübergreifendes und patientenzentriertes Dokumentationsmedium dar, das den Leistungserbringern untereinander und für den Patienten transparent einen Austausch von behandlungsrelevanten Informationen erlaubt. Der Spickzettel der Gematik gibt einen ersten Überblick.

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Die wichtigsten Infos rund um die ePA auf einen Blick

Die Apotheke erhält Zugriff auf die ePA, indem der Patient seine elektronische Gesundheitskarte (eGK) in ein eHealth-Kartenterminal in der Apotheke steckt (für 3 Tage). Auch über die App seiner Krankenkasse kann er Zugriffsrechte erteilen. Wichtige Voraussetzung, damit die Apotheken pünktlich zum 15.01.2024 auf die ePA eines Patienten zugreifen können, ist dass die Apotheke ePA-ready ist, das Software-System der Apotheke also rechtzeitig die notwendigen Updates erhält. Nach unseren Informationen werden die ersten Softwareanbieter frühestens Mitte Dezember 2024 prioritär in den Modellregionen mit den erforderlichen Updates starten.

Klickdummy der gematik - Darstellung der elektronischen Medikationsliste am Beispiel eines Patienten

Am Beispiel des fiktiven Patienten Vincent Wagner illustriert die gematik hier die Einsicht der elektronischen Medikationsliste (eML) in zwei Praxis- und einem Apothekenverwaltungssystem sowie in einer fiktiven ePA-App.

ePA-FAQ

Bei der neuen elektronischen Patientenakte, genannt "ePA für alle" handelt es sich um einen digitalen Speicherort für sämtliche behandlungsrelevante Informationen eines Patienten. Dazu gehören Behandlungsdokumente, wie Arztbriefe genauso wie Verordnungsdaten von Medikamenten. Die ePA wird ab dem 15.01.2024 von den Krankenkassen automatisch bereitgestellt, sofern kein Einspruch des Patienten vorliegt (Opt-out).

Mit Hilfe der ePA-APP ihrer jeweiligen Krankenkasse können Versicherte auf ihre elektronische Patientenakte zugreifen und so beispielsweise Dokumente löschen oder Zugriffsberechtigungen ändern. Beispielsweise können Sie den Behandlungskontext individuell einstellen, auf mehr als 3 Tage oder sogar unbegrenzt.

Jeder Zugriff auf die ePA wird protokolliert und soll für den Patienten einsehbar sein.

Die Befüllung der ePA beginnt mit der Freischaltung des Patienten. Ab dann erfolgt die erste Befüllung. Historische Daten aus dem E-Rezept-Fachdienst werden nicht übertragen.

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Lese- und Schreibzugriff (ab ePA 3.1, frühestens zum 15.07.2025):

  • elektronischer Medikationsplan

  • Impfpass

  • Verordnungs- und Dispensierdaten (elektronische Medikationsliste)

Lesezugriff:

  • Diagnosen, Befunde, Therapiemaßnahmen

  • Notfalldaten

  • eArztbrief

  • Kinderuntersuchungsheft

  • Mutterpass

  • Versichertendokumente

  • Abrechnungsdaten

  • DiGA-Daten

  • Pflegedokumentation

Durch Stecken der eGK eröffnet der Patient automatisch einen Behandlungskontext. Somit kann die elektronische Patientenakte des Patienten für drei Tage von der Apotheke eingesehen werden. Alternativ kann die Apotheke auf die ePA zugreifen, wenn eine Zugriffsberechtigung in der ePA-App eingerichtet wurde.

Der Lesezugriff weiterer Daten jenseits der medikationsbezogenen Daten basiert primär auf dem Digitalgesetz, welches den § 129 Absatz 5h ins SGB V einfügt, in dem es heißt:

"5h) Apotheken können Maßnahmen der assistierten Telemedizin anbieten. Maßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere...4. die Beratung zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte nach den §§ 336 und 337, die Ermöglichung der Einsichtnahme in die elektronische Patientenakte sowie die Durchführung der Löschung von Daten auf Verlangen des Versicherten."

Ergo kann die Apotheke den Patientinnen und Patienten Einsicht in ihre ePA gewähren und auf Verlangen des Versicherten auch Daten daraus löschen. Diese Maßnahmen können im Rahmen der assistierten Telemedizin angeboten werden.

Die Daten aus der ePA liegen im ePA-Aktensystem innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI). Der Zugriff wird über die Apothekenverwaltungs­systeme erfolgen. Frühestens ab Mitte Dezember 2024 werden die ersten Softwareanbieter prioritär in den Modellregionen mit den erforderlichen Updates starten. Die Softwareanbieter werden ihre Kunden über anstehende Updates informieren.

Konkreten Zugriff auf die ePA eines Versicherten erlangt die Apotheke im Rah­men des sogenannten Behandlungskontextes. Der Behandlungskontext wird durch Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) des Ver­sicherten erzeugt. Eine PIN-Eingabe ist nicht erforderlich. Die Apotheke hat nun stan­dardmäßig drei Tage (Tag des Steckens + 2 Tage) Zugriff auf die ePA dieses Versicherten. Abgabevorgänge ohne Stecken der eGK, z. B. Einlösen des E‑Rezeptes per App, erzeugen bisher keinen Behandlungskon­text. Ein Zu­griff auf die ePA ist in diesen Fällen somit nicht möglich. An der Erweiterung des Behandlungskontextes wird seitens BMG und gematik gearbeitet.

Die elektronische Medikationsliste (eML) wird die erste Komponente der ePA sein, mit denen Apotheken in Kontakt kommen. Die Verordnungs- und Dispensierdaten aller E-Rezepte eines Versicherten werden automati­siert durch den E-Rezept-Fachdienst in dessen eML übertragen und dort chrono­logisch gespeichert.

Sowohl Arztpraxen als auch Apotheken können in diesen Prozess nicht ein­greifen. Es kann zu zeitlichen Verzögerungen zwischen der Abgabe des Arzneimittels in der Apotheke und dem Erscheinen dieses Arzneimittels in der eML des Versicherten kommen. Die Apotheke hat darauf keinen Ein­fluss.

Alle zugriffsberechtigten Leistungserbringenden und die Versicherten haben ab dem 15. Januar 2025 ausschließlich lesenden Zugriff auf die eML. OTC-Arzneimittel bzw. nicht via E-Rezept verordnete Arzneimittel (z.B. BtM) können zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der eML ergänzt werden.

Ein kurzes Erklärvideo der gematik zur eML finden Sie hier.

Standardmäßig soll ein Zeitraum von 12 Monaten angezeigt werden, aber auch eine Filterung des Übersichtszeitraumes auf bspw. 6 Monate oder auch 18 Monate soll zukünftig ermöglicht werden.

An der eML können keine manuellen Veränderungen vorgenommen werden, weder von den Gesundheitsberufen noch vom Patienten selbst.

Beim elektronischen Medikationsplan (eMP) handelt es sich um einen kuratierten und vom Arzt bzw. Apotheker erstellten Plan mit den aktuell eingenommenen Medikamenten des Patienten inklusive entsprechend notwendiger Zusatzinformationen wie beispielsweise der Dosierung oder optionaler AMTS relevanter Zusatzinformationen (AMTS-rZi), wie beispielsweise Allergien oder Größe und Körpergewicht. Weiterhin soll ersichtlich sein, ob ein Medikament aktuell pausiert, eingenommen, abgesetzt oder zukünftig eindosiert werden soll. Dafür ist neben der Dosierung auch ein Einnahmezeitraum und der Verweis darauf, ob es sich um eine Bedarfs- oder Dauermedikation handelt, vorgesehen. Einnahmehinweise und patientenverständliche Behandlungsgründe können optional ergänzt werden.

Der Patient hat gemäß § 31a Sozialgesetzbuch V (SGB V) einen Anspruch auf einen eMP, wenn er über einen Zeitraum von 4 Wochen mindestens 3 verordnete, systemisch wirkende Arzneimittel anwendet. Im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus gilt dies gemäß § 29 des Bundesmantelvertrages der Ärzte bereits ab einem Medikament.

Der elektronische Medikationsplan ist Teil des digital gestützten Medikationsprozesses (dgMP) und soll ab Version 3.1 der elektronische Patientenakte, voraussichtlich ab 15. Juli 2025 implementiert werden.

CAVE: Nach Einschätzung der Gematik sind Apotheken gemäß § 31a SGB V zur Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans verpflichtet.

Der digital gestützte Medikationsprozess (dgMP) stellt eines der Kernelemente der elektronischen Patientenakte dar. Zu Beginn wird mit Version 3.0 der ePA erstmal nur die elektronische Medikationsliste (eML) zur Anwendung zur Verfügung stehen. Die nachträgliche Erfassung von Medikamenten und Präparaten, die außerhalb des E-Rezept Fachdienstes laufen, wie OTC-Präparate, Nahrungsergänzungsmittel oder auch Betäubungsmittel wird ab Version 3.1 implementiert werden. Zu Beginn soll die Ergänzung durch die Apothekenverwaltungssysteme erfolgen können, danach auch durch den Patienten selbst.

Aus den Daten der Medikationsliste soll eine Medikationsliste im PDF/xHTML Format zum Download generiert werden können. Die Apothekenverwaltungssysteme sollen aber auch nativ auf die Daten der eML zugreifen können, damit die Daten auch weiter genutzt werden können, bspw. für eine Medikationsanalyse oder um den elektronischen Medikationsplan (eMP) zu aktualisieren.

Der elektronische Medikationsplan (eMP) soll ab Version 3.1 der ePA implementiert werden und den dgMP um eine kuratierte Zusammenstellung der aktuellen Medikation mit Dosierung, Einnahmehinweisen und aktuellen AMTS-relevanten Zusatzinformationen ergänzen.

Die Informationen können bei der Anamnese, je nach Behandlungskontext, erhoben und in der ePA ergänzt werden. Sie sollen eine weitreichendere Entscheidungsgrundlage für die Auswahl, Anpassung oder das Absetzen eines Medikamentes liefern. Die Informationen können auch nachträglich eingepflegt werden. Folgende Inhalte sind möglich:

  • Allergien / Unverträglichkeiten

  • Geschätzter Entbindungstermin

  • Glomeruläre Filtrationsrate (GFR)

  • Körpergröße

  • Körpergewicht / Körperlänge

  • Schwangerschaftsstatus

  • Serumkreatinin

  • Stillzeitstatus

Versicherte haben jederzeit die Möglichkeit, der ePA insgesamt zu widersprechen oder festzulegen, welche Daten gespeichert werden sollen und welche Apotheke oder Praxis darauf zugrei­fen darf. Auch die Dauer des Behandlungskontextes kann durch die Ver­sicherten angepasst werden. Dies kann in der ePA-App oder bei der Ombudsstelle der Krankenkasse erfolgen. Es wird also Fälle geben, in denen die Apotheke keinen oder nur eingeschränkten Zugriff auf die ePA eines Versicherten haben wird. Die verschiedenen Widerspruchsmöglich­keiten des Versicherten hat die gematik hier zusammengefasst.

Weitere Informationsquellen:

Stand: 02.12.2024

CAVE: Die Datensammlung stellt immer nur eine Momentaufnahme des aktuellen Wissensstandes dar. Aktuell kann es in kürzester Zeit zu Änderungen kommen.

Sollten Sie Fragen haben, deren Antworten Sie auf dieser Seite nicht finden können, so kontaktieren Sie uns gerne unter erezept@aknr.de