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für die Genehmigung eines Berufsausbildungsvertrages benötigen wir:
Einen Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
Drei unterschriebene Berufsausbildungsverträge
Einen Ausbildungsplan
Bei Minderjährigen wird zusätzlich eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz benötigt
Alle Unterlagen finden Sie hier unter Downloads als beschreibbares PDF.
Den Berufsausbildungsplan finden Sie unter dem Menüpunkt „Berufe und Ausbildung > Ausbildung zur/zum PKA> Downloads“ oder über folgenden Link: https://www.aknr.de/berufe-ausbildung-apotheke/pka/pka
Gemäß § 20 Berufsbildungsgesetzes (BBiG) beträgt die Probezeit für Auszubildende mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern.
Die Vergütung aller Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten in Ausbildung richtet sich nach der TGL Nordrhein.
1. Berufsausbildungsjahr: mindestens 808€
2. Berufsausbildungsjahr: mindestens 860€
3. Berufsausbildungsjahr: mindestens 913€
Quelle: TGL Nordrhein
Urlaubsanspruch bei minderjährigen Auszubildenden | Urlaubsanspruch bei volljährigen Auszubildenden |
Der Urlaub beträgt jährlich:
| Nach dem Bundesurlaubsgesetzt haben Auszubildende einen Anspruch auf mindestens 20 Arbeitstage Urlaub im Jahr bei einer 5 Tage Woche bezogen auf eine 6 Tage Woche müssen mindestens 24 Arbeitstage Urlaub vergeben werden. Verteilung des Urlaubs gemäß TGL bei 36 Monaten Ausbildungsdauer: 1. Jahr: 14 Tage (anteilig) 2. Jahr: 33 Tage 3. Jahr: 33 Tage 4. Jahr: 19 Tage (anteilig) |
Die Anmeldung zur Berufsschule wird durch den Ausbilder vorgenommen. Dieser meldet den oder die Auszubildende vor Beginn der Ausbildung bei der gewünschten Berufsschule an. Die meisten Berufsschulen bieten ein Online-Anmeldeverfahren an.
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Kündigungsgrund gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit ist die Kündigung nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich oder vom Auszubildenden mit einer Frist von vier Wochen wegen Berufsaufgabe oder Berufswechsel. Eine Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen ist jedoch jederzeit möglich. Hierbei müssen beide Vertragsparteien der Auflösung zustimmen.
Die Apothekerkammer Nordrhein hat eine Schlichtungsstelle, an die Sie sich jederzeit wenden können. Wenden Sie sich gerne persönlich an die Rechtsabteilung der Apothekerkammer Nordrhein oder schreiben eine E-Mail an recht@aknr.de oder pka@aknr.de
Die in der Berufsschule verbrachte Zeit- inklusive der Pausenzeiten- gilt als Arbeitszeit. Klassenausflüge oder Projekttage, die durch die Berufsschule organisiert werden ebenfalls. Nach § 15 BBiG wird der Weg von der Berufsschule in die Ausbildungsstätte als Arbeitszeit angesehen und wird bei der Berechnung berücksichtigt. Das BBiG schreibt vor, dass an einem Berufsschultag in der Woche von mehr als fünf Unterrichtsstunden im Anschluss keine betriebliche Ausbildung mehr stattfindet.
Die Ausbildungszeit kann gemäß § 8 BBiG wegen schulischer (FHR oder Abitur) oder beruflicher Vorbildung (abgeschlossene Berufsausbildung oder der Besuch in der PTA-Fachschule) verkürzt werden. Der Antrag kann auch aufgrund besonders guter Leistungen in der Berufsschule und im Ausbildungsbetrieb gestellt werden.
Eine Verkürzung kann sowohl bei Vertragsschluss als auch während der Ausbildung beantragt werden. Den Antrag auf Verkürzung finden sie hier.
Am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung müssen Auszubildende nach BBiG freigestellt werden. Dies gilt nicht für die Zwischenprüfung.
Mit Ablauf der Berufsausbildungszeit endet auch die Ausbildungszeit oder am Tag der bestandenen Prüfung. Diese wird am Tag der praktischen Prüfung durch den Prüfungsausschussvorsitzenden bekanntgegeben. Sollten die Leistungen nicht den Anforderungen entsprechen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Wunsch des Auszubildenden bis zur nächsten Prüfungsperiode.
Wenn Sie eine Zweitschrift Ihres Abschlusszeugnisses beantragen möchten, senden Sie bitte eine Mail an pka@aknr.de. Die Kosten für eine Zweitschrift liegen bei 10 €.
Wir benötigen folgende Angaben von Ihnen:
Name, Vorname inkl. Geburtsname
Prüfungsort
Jahrgang der Abschlussprüfung
Um eine Bescheinigung für die Rentenversicherung zu erhalten, senden Sie bitte eine Mail mit folgenden Angaben
Name, Vorname inkl. Geburtsname
Prüfungsort
Jahrgang der Abschlussprüfung
an pka@aknr.de.
Die Püfungstermine werden auf der Homepage der Apothekerkammer Nordrhein veröffentlicht.
Ansprechpartnerinnen
Links
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