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Das E-Rezept

FAQ und Sammelstelle für viele Informationen rund ums E-Rezept für Apotheker und Apothekenteams

Seit dem 01. Januar 2024 müssen verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung in Form eines elektronischen Rezepts verordnet werden. Diese AKNR-Informationsseite zum E-Rezept bietet nützliche Linktipps und ein im Aufbau befindliches Praxis-FAQ mit Antworten aus unterschiedlichen, verlässlichen Quellen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeine Fragen

  2. Fragen rund um die Belieferung

  3. Technische Fragen

  4. Eine neue Frage einreichen

Fragen zum Bereich der Abrechnung werden im FAQ der ABDA - DAV beantwortet. Dieses können Sie nach Anmeldung im internen Bereich hier einsehen.



1. Allgemeine Fragen

Hier finden Sie Antworten auf grundsätzliche Fragen zum E-Rezept, z.B. auf welchen Wegen ein E-Rezept zu Ihnen in die Apotheke gelangen kann, in welchen Fällen vorerst weiterhin Muster-16-Formulare vom Arzt ausgestellt werden müssen, und ob Muster-16-Formulare weiterhin durch die Apotheke beliefert werden dürfen.

Für die Einwahl in die Telematikinfrastruktur (TI) werden verschiedenste Komponenten benötigt.

Viele dieser Komponenten haben Sicherheitszertifikate, die nach maximal 5 Jahren ablaufen. Da die ersten Geräte bereits 2018/2019 produziert wurden, ist damit zu rechnen, dass dies bei einigen Geräten demnächst der Fall sein wird oder bereits eingetreten ist.

Um sich rechtzeitig Ersatz zu beschaffen und somit lückenlos mit der TI verbunden sein zu können, empfehlen wir Ihnen, Ihre Komponenten frühzeitig zu überprüfen.

Hier finden Sie die Übersichten für die verschiedenen Komponenten und die jeweilige Anleitung der Gematik, wie Sie die Gültigkeit überprüfen können:

Konnektor: Konnektoren | gematik

gSMC-KT: Kartenterminal_Zertifikatsende_Anleitung.pdf (gematik.de)

SMC-B: SMC-B_Zertifikatsende_Anleitung.pdf (gematik.de)

HBA: Die Gültigkeit Ihres Heilberufsausweises finden Sie direkt auf Ihrem Ausweis, auf der Vorderseite in der rechten, unteren Ecke.

Sollten sich Ihre Geräte nicht in den Anleitungen der Gematik wiederfinden, so kontaktieren Sie den IT-Dienstleister, der die Komponenten bei Ihnen in der Apotheke eingerichtet hat.

Es werden drei Übermittlungswege unterschieden:

  1. per Token-Ausdruck

    Hierbei handelt es sich nicht um ein Papierrezept, sondern um einen Ausdruck, auf welchen neben dem QR-Code als „Schlüssel“ zum Abruf des E-Rezeptes aus dem Fachdienst noch Angaben zu den verordneten Medikamenten enthalten sind.

  2. per kostenfreier E-Rezept-App der gematik

    Sofern der Patient die kostenfreie E-Rezept-App der gematik nutzt, kann er zum Einlösen eines E-Rezepts entweder den QR-Code in der App öffnen und in der Apotheke vorzeigen oder das Rezept vorab an eine Apotheke übermitteln.

  3. mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK)

(Quelle: E-Rezept-FAQ des Deutschen Apothekerverbandes)

Ja. Die Ärzte dürfen in bestimmten Fällen weiterhin Muster-16-Rezeptformulare ausstellen, z.B.

  • bei einem Hausbesuch,

  • für Versicherte, die im Ausland leben,

  • für Verordnungen zu Lasten sonstiger Kostenträger wie Bundespolizei, Bundeswehr und Sozialhilfe,

  • bei technischen Problemen

(Quelle: Informationen der kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zum E-Rezept, https://www.kbv.de/html/erezept.php )

  • Betäubungsmittel,

  • Hilfsmittel, Verbandmittel und Teststreifen,

  • Digitale Gesundheitsanwendungen,

  • Sprechstundenbedarf,

  • enterale Ernährung

  • T-Rezepte

(Quelle: Informationen der kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zum E-Rezept, https://www.kbv.de/html/erezept.php )

Sie finden Ihre Apotheke nicht in der E-Rezept-App oder die angegebenen Informationen stimmen nicht?

Die Daten werden aus dem Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur und dem Apothekenportal des DAV bezogen. 
Bitte überprüfen Sie: 

  • Haben Sie eine SMC-B Karte für Ihre Apotheke? 

  • Haben Sie diese Karte aktiviert? 

  • Haben Sie Ihre Zusatzinformationen im Portal mein-apothekenportal.de gepflegt?
     
    Wenn Ihr Fehler durch die obenstehenden Anleitungen nicht behoben werden kann, können Sie sich mit Ihrem Anliegen an app-feedback@gematik.de wenden. Die gematik bittet darum, dass Sie bei Ihrer Anfrage Ihre Telematik-ID, den Namen und die Adresse Ihrer Apotheke angeben. 

(Quelle: E-Rezept-FAQ der Gematik für Apotheken, https://www.gematik.de/anwendungen/e-rezept/faq/apotheken)

Weitere Unterstützung beim Einpflegen der Daten in "Mein-Apothekenportal" finden Sie im Support Bereich von "Mein-Apothekenportal"

Support | Mein Apothekenportal (mein-apothekenportal.de)

Patienten haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Ausdruck des E-Rezept Tokens, auf welchem neben dem QR-Code als „Schlüssel“ zum Abruf des E-Rezeptes aus dem Fachdienst noch Angaben zu den verordneten Medikamenten enthalten sind., wenn sie dies wünschen. Das ergibt sich aus § 360 Abs. 9 Satz 1 SGB V.

E-Rezepte aus dem EU-Ausland sind derzeit noch nicht in Deutschland einlösbar.

(Quelle:  E-Rezept-FAQ der Gematik für Apotheken, https://www.gematik.de/anwendungen/e-rezept/faq/apotheken)

Die Dokumentation unterscheidet sich nicht von der Dokumentation mit dem Muster-16 Rezept. Gemäß ApBetrO muss folgendes im Rahmen der TFG-Abgabe dokumentiert werden. Eine Kopie des Rezeptes war und ist weiterhin nicht für die Dokumentation vorgesehen.

Auszug § 17 Abs. 6a ApBetrO

  1. die Bezeichnung des Arzneimittels,

  2. die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels,

  3. das Datum des Erwerbs und der Abgabe, Name und Anschrift des verschreibenden Arztes sowie Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten und

  4. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Patienten oder bei der für die Arztpraxis bestimmten Abgabe der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes.

Dem verschreibenden Arzt sind bei der Abgabe von Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie von der abgebenden Apotheke folgende Angaben zu melden: 

  1. die Bezeichnung des Arzneimittels,

  2. die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels,

  3. das Datum der Abgabe und

  4. Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Patienten.

Die Meldung [an den Arzt/ Ärztin] hat elektronisch oder schriftlich nach Abgabe des Arzneimittels zu erfolgen. Zur Sicherstellung, dass die Dokumentation erfolgt ist, empfehlen wir, eine weitere Spalte in Ihrer Dokumentationskartei einzupflegen.

Gemäß Apothekenbetriebsordnung ist die Verordnungen bei Abgabe zu signieren. Im Rahmen der Aufsicht ist eine zeitnahe Vorlage und Signatur anzustreben.

  • Für Fragen rund um die Abrechnung von E-Rezepten wenden Sie sich bitte an den Apothekerverband Nordrhein. Das Sonderrundschreiben 75/23 des AVNR vom 28.12.2023 (www.av-nr.de) beantwortet viele konkrete Fragen und auch das E-Rezept-FAQ der ABDA mit Stand vom 01.08.2024, beantwortet einige Fragen rund um die Abrechnung.

  • Fragen zur Umsetzung und Darstellung in dem von Ihnen genutzten Warenwirtschaftssystem kann Ihnen am besten Ihr Softwarehaus beantworten.



2. Fragen rund um die Belieferung

Für Privatversicherte ist das E-Rezept ein freiwilliges Angebot. Bisher gibt es nur wenige private Krankenversicherungen, die Ausstellung und die Einreichung einer privaten Verschreibung für ihre Versicherten ermöglichen.

Der grundsätzliche Aufbau und die Erstellung von privaten E-Rezepten unterscheidet sich nicht von denen die für GKV-Versicherte ausgestellt werden.

Auf Grund der fehlenden Gesundheitskarte können bei Ihnen E-Rezepte von PK-Versicherten entweder durch Zuweisung über die App im AVS ankommen oder mit Hilfe eines Token-Ausdrucks.

Der größte Unterschied gegenüber GKV-E-Rezepten liegt im Kostenbeleg, den PK-Versicherte brauchen, um bei ihrem Kostenträger eine Erstattung beantragen zu können.

Sofern die Patienten einem digitalen Kostenbeleg in der E-Rezept-App zugestimmt haben, kann das AVS die Abrechnungsdaten (nach dem Ziehen der Quittung) in den E-Rezept-Fachdienst übertragen. So erhalten die Patienten einen Beleg mit strukturierten Daten, den Sie bei den Kostenträgern direkt digital einreichen können.

Alternativ besteht die Möglichkeit einen Kostenbeleg auszudrucken. Dieser wird vorher vom AVS im Anschluss an die Einlösung des E-Rezeptes generiert. Diesen ausgedruckten Kostenbeleg kann der Patient dann bei seinem Kostenträger ebenfalls einreichen.

Der Kostenbeleg kann nur für PKV-Vollversicherte ausgestellt werden und nicht für gesetzlich-Versicherte, die privat zusatzversichert sind.

Quelle: Leistungserbringer schaffen mit dem E-Rezept mehr Komfort für Privatversicherte (pkv.de)

Die technischen Voraussetzungen zum Annehmen und Einlösen einer elektronischen Verordnung eines Privatversicherten sind gemäß gemeinsamer Pressemeldung von DAV und ADAS (Stand:22.07.2024) in den AVS implementiert.

Das Warenwirtschaftssystem zeigt an, ob eine gültige Signatur auf dem E-Rezept angebracht wurde. 

(Quelle:  E-Rezept-FAQ der Gematik für Apotheken, https://www.gematik.de/anwendungen/e-rezept/faq/apotheken)

Mit dem E-Rezept wird jede einzelne Verordnungszeile ein eigenständiges Rezept, das heißt: Jeder Rezeptcode kann einzeln eingelesen und abgerechnet werden. Löst ein Versicherter einzelne Rezeptcodes auf einem Papierausdruck in verschiedenen Apotheken ein, so kann jede Apotheke das selbst belieferte E-Rezept abrechnen. Ein Abgleich über alle Codes auf einem Papierausdruck ist nicht erforderlich. 

Bitte geben Sie auf jeden Fall alle Rezepte zurück, die Sie nicht selbst beliefern. Ansonsten kann der Kunde die Rezepte nicht in einer anderen Apotheke oder zu einem späteren Zeitpunkt einlösen.

(Quelle:  E-Rezept-FAQ der Gematik für Apotheken, https://www.gematik.de/anwendungen/e-rezept/faq/apotheken)

Die Versicherten kommen entweder mit dem E-Rezept-Ausdruck oder mit der E-Rezept-App der Gematik zu Ihnen. Über die App kann der Rezeptcode direkt und in Echtzeit an Sie übermittelt werden. 

(Quelle:  E-Rezept-FAQ der Gematik für Apotheken, https://www.gematik.de/anwendungen/e-rezept/faq/apotheken)

Weiterhin besteht natürlich die Möglichkeit die Rezepte über die persönliche eGK der Patientin oder des Patienten abzurufen.

Bitte beachten Sie, dass ein Rückgriff auf Muster 16 nur bei technischen Problemen im Einzelfall möglich ist, sodass eine Absprache mit Notdienstpraxen zur Ausstellung von Muster 16 im Notdienst nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Ja das ist möglich. Sofern die Quittung noch nicht abgerufen wurde, kann das E-Rezept an den Fachdienst zurückgegeben und damit vom Patienten wieder neu eingelöst werden. Ist der Status des E-Rezeptes von „in Bearbeitung“ auf „abgegeben“ gewechselt, so ist eine Rückgabe an den Fachdienst nicht mehr möglich.  

Auf expliziten Wunsch des Patienten und nach Rücksprache mit dem Verordner kann das Rezept auch gelöscht werden. Beide Vorgänge, "zurückgeben" und "löschen" sind zu differenzieren.

Wie war es bisher?

Zu Papierrezeptzeiten konnte die Arztpraxis die Muster-16-Rezepte direkt der heimversorgenden Apotheke übergeben (z.B. per Abholung durch einen Boten der Apotheke), allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Heimbewohner dem zugestimmt hat.

Welche Möglichkeiten gibt es beim E-Rezept?

Ein pragmatischer und gradliniger Ansatz wäre die direkte und rein digitale Übermittlung des E-Rezept-Tokens via KIM aus der Arztpraxis in die Apotheke (CAVE: hier ist natürlich ausschließlich das Szenario eines Heimbewohners gemeint, der eingewilligt hat, dass seine Rezepte in der Apotheke eingelöst werden, mit der sein Heim einen Versorgungsvertrag nach § 12 a Apothekengesetz geschlossen hat).

Hierzu werden unterschiedliche Auffassungen vertreten: Das Bundesgesundheits-ministerium und die ABDA interpretieren diese nahe liegende Lösung als grundsätzlich unzulässig, weil sie darin einen Verstoß gegen das Zuweisungs- und Makelverbot sehen. Allenfalls, so schreibt die ABDA in ihrem E-Rezept-FAQ, könnte eine Übermittlung des E-Rezept-Tokens via KIM aus der Arztpraxis an das Pflegeheim zulässig sein, vorausgesetzt der Patient hat seinem Heim eine Empfangsbevollmächtigung für seine E-Rezepte erteilt. Zudem sei eine Ausnahme für Zytostatikazubereitungen vorgesehen.

Die Rechtsabteilung der Apothekerkammer Nordrhein vertritt in dieser Frage eine andere Auffassung. Grundsätzlich – unabhängig von Papier- oder E-Rezept – setzt die Arzneimittelversorgung eines Patienten durch eine heimversorgende Apotheke voraus, dass der Patient in diesen Versorgungsweg einwilligt. Hat er seine Zustimmung erteilt, hat er damit bereits zu diesem Zeitpunkt seine Apothekenwahl getroffen. In diesen Fällen, also unter der Voraussetzung der vorherigen Zustimmung, löst eine Übermittlung der E-Rezept-Token oder ein Transfer der Papier-Token von der Arztpraxis direkt an die heimversorgende Apotheke über KIM keinen Konflikt mit dem Zuweisungs- und Makelverbot aus, so die Auffassung der Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein.

Die Justiziarin und Geschäftsführerin der Apothekerkammer Nordrhein, Dr. Bettina Mecking, appelliert in Ihrem Beitrag „Ausnahme vom Zuweisungsverbot in der Heimversorgung“ bereits in der AWA – Apotheke & Wirtschaft aus Dezember 2023: „Warum Bewährtes unnötig verkomplizieren?“.

Nein. Ein einmal ausgestelltes und bereits signiertes E-Rezept kann nicht mehr korrigiert werden. Mit der qualifiziert elektronischen Unterschrift (QES) des ausstellenden Arztes werden alle E-Rezepte automatisch auf dem TI-Server abgelegt und gespeichert. Das einzelne E-Rezept kann nur seitens des ausstellenden Arztes gelöscht und dann neu erstellt werden. Apotheken können somit eine falsche Verordnung nicht ändern. Allerdings können Apotheken im Abgabedatensatz nach den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben Korrekturen und/oder Ergänzungen vornehmen.

(Quelle: E-Rezept-FAQ des Deutschen Apothekerverbandes)

Im folgenden Merkblatt gibt die gematik eine Empfehlung für den Prozess des Ausstellens eines neuen E-Rezeptes, wenn z.B. das verordnete Arzneimittel nicht lieferbar sein sollte:

https://www.gematik.de/media/gematik/Medien/E-Rezept/Dokumente/gematik_eRezepte_korrigieren.pdf

Nahezu analog dem Muster 16 können auch beim E-Rezept im Rahmen der Abgabe gesetzlich oder vertraglich geregelte Ergänzungen und/ oder Korrekturen vorgenommen werden.

Beim Erstellen des Abgabedatensatzes wird die Warenwirtschaft dem Apotheker mit verschiedenen vorbelegten Schlüsseln die Auswahl zwischen „vorgefertigten“ Rezeptänderungen erleichtern.

Beispielsweise kann dort auch die Korrektur/ Ergänzung einer Dosierangabe dokumentiert werden. In den Abgabedaten ist dazu eine Rezeptänderung mit dem Schlüssel 4 (Korrektur/ Ergänzung der Dosierungsanweisung) unter Angabe der Dosierung zu dokumentieren.

Es besteht alternativ auch die Möglichkeit, einen fehlenden Hinweis auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, zu ergänzen (Schlüssel 5).

Eine Rezeptänderung ist nicht erforderlich, wenn das E-Rezept zwar keine Dosierungsanweisung, aber ein Kennzeichen Dosierung = false enthält. False bedeutet „Dosieranweisung/Medikationsplan mitgegeben“ und ersetzt die Angabe von „Dj“ beim Papierrezept. Wie dieser Fall in den einzelnen Apothekensystemen umgesetzt ist, entzieht sich jedoch unserer Kenntnis.

Hinter dem Schlüssel 12 ist eine freitextliche Angabe solcher Fälle möglich, die mit den Schlüsseln 1 bis 11 nicht abgedeckt sind. Beispielsweise kann eine mögliche Überschreitung der Belieferungsfrist nach § 6 Absatz g7 Rahmenvertrag mit dem Schlüssel 12 und im Rahmen des Freitextfeldes dokumentiert werden.

Beispiel: Die Schlüssel 1 und 6 sind insbesondere relevant bei Freitext-Verordnungen. Nachfolgend jeweils ein Beispiel, das aus Sicht des DAV kein neues E-Rezept erfordern würde.

Beispiel für Schlüssel 1:

Freitextverordnung: „Novaminsulfon 1A Tabletten“, Dosierungsangabe: „4x tgl. 20 Tropfen“

Nach Rücksprache mit dem Arzt Abgabe von Novaminsulfon 1A Pharma Tropfen 500 mg/ml, Dokumentation der Rezeptänderung mit Schlüssel 1.

Beispiel für Schlüssel 6:

Freitextverordnung: „Zolmitriptan-ratiopharm 5 mg Nasenspray“ (dieses Arzneimittel gibt es nicht)

Nach Rücksprache mit dem Arzt Abgabe von AscoTop Nasal 5 mg/Dosis (Wirkstoff: Zolmitriptan 5 mg), Dokumentation der Rezeptänderung mit Schlüssel 6.

WICHTIG: Jede Rezeptänderung verlangt immer die qualifiziert elektronische Signatur des Apothekers mit dem Heilberufsausweis. Unter https://www.gkv-datenaustausch.de/leistungserbringer/apotheken/apotheken.jsp kann die Technische Anlage 7 abgerufen werden, die am Ende von Kapitel 8.2 die Tabelle der Rezeptänderungen enthält.

(Quelle: E-Rezept-FAQ des Deutschen Apothekerverbandes Frage Nr. 2)

Obwohl technisch möglich, handelt es sich in diesen Fällen um Verordnungen, die nicht zulässig sind und demzufolge auch nicht beliefert werden dürfen.

(Quelle:  E-Rezept-FAQ der Gematik für Apotheken, https://www.gematik.de/anwendungen/e-rezept/faq/apotheken)

Weiterhin sind auch Freitextverordnungen, die in Form einer Verordnung mehrerer (verschiedener) Arzneimittel ausgestellt sind, unzulässig.

Weitere Infos dazu finden Sie hier von der Gematik:

gematik_Onepager_Freitextverordnungen_03-1.pdf

Sofern der Patient sich nicht dafür entscheidet, den Token nebst Dosierangabe mitzunehmen, so wird aus datenschutzrechtlichen Gründen empfohlen, dass nach erfolgter Einlösung eines E-Rezeptes die abgebende Apotheke den Papiertoken einbehält und vernichtet.

(Quelle: E-Rezept-FAQ des Deutschen Apothekerverbandes)

Sollten nicht alle Token/E-Rezepte auf dem Ausdruck eingelöst worden sein, so erhält der Kunde den Ausdruck selbstverständlich ebenfalls zurück und im Optimalfall wird der eingelöste Token auf dem Ausdruck zur allgemeinen Übersichtlichkeit durchgestrichen.

Grundsätzlich zählt nur die E-Verordnung, nicht der Ausdruck, den die Kasse nicht erhält. Allerdings sollte die Apotheke aus AMTS-Gründen beim Arzt nachfragen, ob ein Fehler in der Verordnung vorliegt und ihn auf die Diskrepanz hinweisen. Wenn der Ausdruck falsch ist, kann er seitens der Apotheke entsorgt oder zumindest manuell korrigiert werden.

(Quelle: E-Rezept-FAQ des Deutschen Apothekerverbandes)

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass es in seltenen Fällen zu gravierenden Abweichungen zwischen tatsächlich verordnetem und in der Apothekensoftware angezeigtem Arzneimittel kommen kann.

Gravierende AMTS-Risiken im Zusammenhang mit dem E-Rezept  

Sofern Sie eine solchen Fall in Ihrer Apotheke entdecken, möchten wir Sie bitten, diesen Fall möglichst rasch an erezept@aknr.de zu melden. 

Wenn Sie uns in dieser E-Mail zugleich Ihr Einverständnis geben, alle für die Fallbe-schreibung essenziellen Daten an die Gematik weiterleiten zu dürfen, können wir sehr zeitnah ein ERPFIND-Ticket bei der Gematik eröffnen. Damit die Gematik den Fehler bearbeiten kann, benötigen wir – soweit möglich - folgende Angaben von Ihnen zur Weitergabe an die Gematik:

  •  detaillierte Beschreibung des Fehlers 

  • die Daten der beteiligten Systeme, also Arztsoftware und Apothekensoftware (wenn bekannt – 
    bei Verordnungen die Prüfnummer des PVS) 

  • die E-Rezept-ID 

  • sofern die Erlaubnis zur Weitergabe besteht, die Kontaktdaten der betroffenen Apotheke/ des 
    betroffenen Arztes 

  • Patientendaten sind aus datenschutzrechtlichen Gründen immer zu anonymisieren 
     

Zusätzlich können Sie den Fall beim BfArM mit Hilfe des Meldeformulars für Auffälligkeiten oder  Fehlerkonstellationen im Umgang mit einer Anwendung der Telematik-Infrastruktur bekannt machen. Diese Meldung ist anonym und bietet keinen unmittelbaren Support. Sie finden das Meldeformular unter ak.nrw/meldestelle-ti-bfarm 



3. Technische Fragen

Hier finden Sie Fragen und Antworten in Bezug auf den allgemeinen technischen Hintergrund. Beispielsweise was passiert, wenn der Gematik-Server nicht erreichbar sein sollte.

Bei der Einzelsignatur wird jedes Rezept einzeln vom Verordner kontrolliert und mittels Eingabe der Pin und dem Stecken des HBA signiert und freigegeben.

Bei der Stapelsignatur werden eine größere Menge E-Rezepte auf einmal signiert. Von den Ärzten wird häufig zu festen Zeitpunkten, bspw. in der Mittagspause oder nach Feierabend signiert. Der „Stapel“ an E-Rezepten wird mittels Eingabe des Pins und dem HBA freigegeben.

Bei der Komfortsignatur hingegen schaltet der Verordner für seinen Zugang mittels Einsteckens des HBA und der Pin-Eingabe ein „Guthaben“ von bis zu 250 Rezepten frei, die dann ohne weitere Eingabe einer PIN signiert werden können.

KBV und KVNo empfehlen selbst die Komfortsignatur. Es liegt keine Verpflichtung vor. Zwischenzeitlich wurde das Argument aufgeworfen, dass dann auch die MFA Rezepte freigeben könnten. Das ist laut einem Bericht des Ärzteblattes nur der Fall wenn MFA und Ärzte denselben Zugang nutzen. Mit personalisierten Zugängen sind die Vorbereitung der Rezepte durch MFA und die Freigabe durch die ärztlichen Verordner möglich.

In einem Schreiben vom 1.03.2024 hat das BMG KBV u. KZBV gebeten, noch einmal an die Ärztinnen und Ärzte zu appellieren, bevorzugt die Komfortsignatur zu nutzen bzw. gegenüber den Patienten klar zu kommunizieren, ab wann das E-Rezept im Fachdienst abholbereit zur Verfügung steht.

Die Ärztin/der Arzt muss ein Muster-16-Rezept ausstellen. Oder Sie müssen die Versicherten auf einen späteren Zeitpunkt vertrösten.

(Quelle:  E-Rezept-FAQ der Gematik für Apotheken, https://www.gematik.de/anwendungen/e-rezept/faq/apotheken)

Bitte berücksichtigen Sie, dass wir Fragen zum konkreten Ablauf der Belieferung eines E-Rezeptes in Ihrer Apothekenverwaltungssoftware nicht beantworten können.

Bei diesem Thema kann Ihnen am besten Ihr jeweiliges Softwarehaus weiterhelfen. Eine kleine Auswahl mit Kontaktdaten und FAQ-Links haben wir im Folgenden zusammengestellt:

Alles zum E-Rezept von ADG

eRezept in der Apotheke | ADG

Service:

Montag bis Freitag: 7:00 bis 20:30 Uhr
Samstag: 7:00 bis 16:00 Uhr

ADG Hotline: 0911 377-391-222

S3000 Hilfe online von ADG

Alles zum E-Rezept von Aposoft:

Schulungsreihe "E-Rezept mit aposoft" | Aposoft Helpdesk | Universität

Service:

E-Mail:
info@aposoft.de

Telefon-Nr.:
04954-30 59-116

Lauer-Fischer Wiki

E-Rezept Hilfestellungen – WIKI LAUER-FISCHER GmbH

Das E-Rezept FAQ von CGM-Lauer

E-Rezept in der Apotheke vor Ort: Voraussetzungen und Bearbeitung - cgm.com

Service:

Software-Hotline: +49 (0) 911 9795-555
Technik-Hotline: +49 (0) 911 9795-588
Hotline für stehende Systeme: +49 (0) 911 9795-511

Hier finden Sie allgemeine Infos von Nowenti/Awinta zum Thema E-Rezept:

NOVENTI | Das eRezept in Ihrer Apotheke!

Service:

NOVENTI awinta | Hotline

Hier finden Sie allgemeine Infos von Pharmatechnik zum E-Rezept:

E-Rezept und eGK | PHARMATECHNIK

Hier finden Sie ein kleines FAQ von Pharmatechnik zum E-Rezept:

IXOS FAQ | PHARMATECHNIK

Service:

08151 - 55 09 295

Hier finden Sie das Online-Hilfeportal von IXOS:

Das E-Rezept (pharmatechnik.de)



4. Eine neue Frage einreichen

Wir möchten diese Informationsseite so praxisnah wie möglich für Sie gestalten. Ihre Frage ist (noch) nicht dabei? Treten Sie gerne telefonisch, über das folgende Formular oder über erezept@aknr.de mit uns in Verbindung.

Wir werden dieses FAQ kontinuierlich um Ihre Fragen und entsprechende Antworten erweitern.

Stand: 05.08.2024