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24.10.2024
Düsseldorf. Zum Plädoyer des Generalanwaltes beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, das heute veröffentlicht wurde (Link) erklären wir Folgendes:
„Die Schlussanträge überraschen, da sie entgegen der jüngeren Urteile des Gerichtshofs den Anwendungsbereich des Gemeinschaftskodex deutlich einschränken, sodass eines der wichtigsten Ziele, nämlich die Vollharmonisierung des Arzneimittelvertriebs in der EU nicht erreicht werden kann“, sagt Dr. Morton Douglas, Rechtsanwalt der von der AKNR mandatierten Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner.
„Diese Annahme würde zu einem schwer verständlichen Auseinanderfallen des Begriffs der ‚Werbung für Arzneimittel‘ im Bereich der verschreibungspflichtigen und der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel führen und Folgefragen aufwerfen, etwa wenn der Versender die Bonifizierung nur bei Verschreibung einer bestimmten Indikation vornimmt“, ergänzte Douglas. „Dies dürfte gerade mit Blick auf das zunehmende Angebot von Plattformen, auf denen sich der Patient sein Arzneimittel und die Verschreibung aus einer Hand besorgt, zu erheblichen Gesundheitsgefahren führen.“
„Die pauschale Beurteilung der unterschiedlichen Werbemaßnahmen und deren Wirkung auf mögliche Folgeeinkäufe von Arzneimitteln, die in der mündlichen Verhandlung durchaus diskutiert wurde, findet sich im Schlussantrag nicht wieder. Vielmehr blendet der Generalanwalt den nachfolgenden Ansatz aus, obgleich in Rn. 51 auf die Risiken von entsprechenden Aktionen beim Einkauf von nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln hingewiesen werden“, ergänzt Dr. Bettina Mecking, Justiziarin und Geschäftsführerin der Apothekerkammer Nordrhein.
„Sollte der Gerichtshof den Schlussanträgen folgen, so würden das Ziel des europäischen Rechts der Schaffung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus, das durch die jüngsten Entscheidungen zu nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel geschaffen wurde, im Bereich der verschreibungspflichtigen Arzneimittel geopfert werden, obgleich nicht erkennbar ist, dass der Verbraucher in Zusammenhang mit Blick auf die unsachliche Beeinflussung weniger schutzwürdig ist“, so Mecking weiter.
„Unberücksichtigt geblieben ist auch die Tatsache, dass der deutsche Gesetzgeber durch die Einführung der elektronischen Verschreibung die zum Zeitpunkt der Entscheidung „dt. Parkinson Vereinigung“ noch bestehenden Nachteile mit Blick auf die postalische Übermittlung von Verschreibungen beseitigt hat und der Marktzugang inzwischen ein ganz anderer ist als damals, sodass die damaligen Überlegungen nicht greifen dürften. Insoweit gibt es faktisch keine Ungleichbehandlung mehr“, verdeutlicht Douglas.
„Der Generalanwalt hat schließlich den besonderen Charakter der Arzneimittel und die Beratung durch den Apotheker außer Betracht gelassen, die auch und gerade bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln relevant für den Gesundheitsschutz sind und deren außer Achtlassen daher zu einer Gesundheitsgefahr führen kann. Das alleinige Abstellen auf die Verschreibung zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes zeugt von einem zu kurzen Verständnis der Arzneimittelversorgung und negiert die Bedeutung des Berufs des Apothekers“, so Douglas.
Abschließend sehen beide Juristen im Schlussantrag durchaus Licht und Schatten. Entscheidend wird aber das Urteil sein. Zuletzt hatte etwa beim Amazon-Urteil der EuGH im Urteil eine strengere Linie eingeschlagen, als der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vorgeschlagen hatte.
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