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12.12.2022
Dem Online-Handel mit Medikamenten setzt ein neues Urteil erneut enge Grenzen. Landgericht Karlsruhe entscheidet für Apothekerkammer Nordrhein.
Düsseldorf / Karlsruhe. Rückenwind im Kampf gegen den unlauteren Wettbewerb mit Arzneimitteln im Internet – so wertet die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe im Streit um den Online-Marktplatz, den eine ausländische Versandapotheke auch im Kammerbezirk ansässigen Apotheken anbietet. Gleich zu Beginn ihrer Entscheidung betonen die Richter den Schutzzweck des § 11 Abs. 1a Apothekengesetz, wonach die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln im Allgemeininteresse liegt. Dafür sei nach Wertung des Gesetzes ein flächendeckendes Netz wohnortnaher Apotheken erforderlich. „Das bestätigt einmal mehr unsere Auffassung, dass das etablierte System der öffentlichen Apotheken nicht durch die kapitalmarktgesteuerten Interessen ausländischer Großkonzerne gefährdet werden darf“, freut sich Kammerpräsident Dr. Armin Hoffmann über das Urteil. „Das ist ein guter Tag für die Inhaberinnen und Inhaber öffentlicher Apotheken.“
Seit vielen Jahren kämpft die Apothekerkammer Nordrhein gegen aggressive, neuartige Geschäftsmodelle im Internet. „Wir freuen uns, dass die Richter im Urteil mit Blick auf andere Plattformen im Internet – beim Online-Handel oder Buchen von Reisen etwa – die Gefahren erkennen, die mittel- bis langfristig drohen, wenn die Marktmacht im Internet zu groß wird“, erklärt Dr. Bettina Mecking, Justiziarin und Stellv. Geschäftsführerin AKNR. Bei Arzneimitteln handele es sich um beratungsintensive Ware. Nicht umsonst heiße es, dass man bei Risiken und Nebenwirkungen Arzt und Apotheker kontaktieren soll.
Eine niederländische Versandapotheke hatte Apotheken in Deutschland angeboten, gegen eine Monatsgebühr von 399 Euro und zehn Prozent Transaktionsgebühr pro OTC-Verkauf auf dem Online-Marktplatz präsent zu sein. Im Herbst vergangenen Jahres hatte die AKNR das Unternehmen daraufhin abgemahnt, hiergegen klagte der Versender und die Kammer erhob Widerklage.
„Aus unserer Sicht sind die Richter unserer Argumentation voll und ganz gefolgt. Darüber freuen wir uns sehr“, berichtet Dr. Mecking nach einem ersten Blick auf die 15-seitige schriftliche Urteilsbegründung, die am vergangenen Freitag in der AKNR-Geschäftsstelle eingegangen ist. Das Gesetz sähe vor, Rechtsverhältnisse zu vermeiden, in denen sich ein Dritter die beruflichen und wirtschaftlichen Fähigkeiten von Apothekerinnen und Apothekern zunutze macht und an den Früchten der Apotheke partizipiert. „Uns ist wichtig, dass auch in Zukunft nur Apothekerinnen und Apothekern die eigenverantwortliche Führung und Leitung ihres Betriebs sowohl in fachlicher, also wissenschaftlich-pharmazeutischer, als auch in betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglich ist. Die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe ist Rückenwind für dieses Bestreben.“ Es ist eines der ersten Urteile, in dem von einem Gericht der von der Politik neugefasste § 11 Abs. 1 a ApoG angewandt wurde. „Die Politik hat hiermit eine gute Vorschrift geschaffen, um das bewährte System der Versorgung durch wohnortnahe Apotheken in der Gesamtheit vor dem Makeln von Verschreibungen durch Dritte – auch und insbesondere mit Blick auf das E-Rezept – zu schützen.“
Über uns: Apothekerkammer Nordrhein
Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin der berufsständischen Selbstverwaltung der Apothekerinnen und Apotheker, die in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf tätig sind. Sie vertritt die Interessen der über 11.800 Kammerangehörigen, die in öffentlichen Apotheken, Krankenhäusern, Wissenschaft, Industrie und Verwaltung oder bei der Bundeswehr tätig sind. Die Apotheke vor Ort übernimmt eine hoheitliche Aufgabe: die sichere, vom Heilberuf getragene, wohnortnahe Versorgung der Menschen mit Arznei- und Hilfsmitteln, 365 Tage im Jahr, rund um die Uhr.
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