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Wahl zur XVIII. Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein (2024-2029)

Update, 25. Juni 2024: Das Ergebnis der Kammerwahl liegt vor, hier der Bericht.

Im Jahr 2024 wählen die Angehörigen der Apothekerkammer Nordrhein die XVIII. Kammerversammlung. Alle wichtigen Informationen zur Wahl werden auf dieser Seite veröffentlicht.

Zum Ablauf der Wahl

Die Wahlunterlagen wurden vom 13. Mai bis zum 16. Mai 2024 in der Geschäftsstelle der Apothekerkammer Nordrhein zusammengestellt und versendet. An den darauf folgenden Tagen treffen die Wahlbriefe bei rund 12.000 Kammerangehörigen ein. Bis Donnerstag, 20. Juni 2024, 18.00 Uhr, können die Apothekerinnen und Apotheker der Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln ihre Stimme abgeben. Zur Wahl stehen die 121 Mitglieder der XVIII. Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein für die Wahlperiode 2024 bis 2029.

Wie wird gewählt?

Zusammen mit den Wahlunterlagen erhalten alle Apothekerinnen und Apotheker im Kammerbezirk Nordrhein die "Kammer im Gespräch 2/24". Dort finden Sie auf den Seiten 28 bis 39 Informationen der Listen, die in den beiden Wahlbezirke Düsseldorf und Köln zur Wahl stehen. Dort haben Sie die Gelegenheit, sich mit deren Vorstellungen vertraut zu machen. Im Anschluss nehmen Sie bitte den Wahlzettel zur Hand und geben EINE STIMME (ein Kreuzchen) ab.

Sodann stecken Sie den Wahlzettel in den hellblauen „Umschlag für den Stimmzettel“ und verschließen diesen vollständig. Stecken Sie nun den „Umschlag für den Stimmzettel“ in den weißen Versand-Umschlag mit der Adresse des Wahlleiters (Apotheker Ulrich Schlotmann in Goch bzw. Apothekerin Elisabeth Thesing-Bleck in Aachen). Verschließen Sie auch diesen Umschlag sicher und werfen Sie ihn bitte unfrankiert in einen Briefkasten der Deutschen Post. Das war’s!

(Stand 16.05.2024)


Brief des Hauptwahlleiters zur Kammerwahl 2024

07. November 2023

Sehr geehrte Mitglieder der Apothekerkammer Nordrhein,

die organisatorischen Vorbereitungen für die im kommenden Jahr 2024 anstehende Neuwahl haben bereits vor geraumer Zeit begonnen. An mich als Hauptwahlleiter ist wiederholt die Bitte herangetragen worden, die rechtliche Möglichkeit einer Erweiterung des Zeitraums für die Gewinnung von Unterstützerinnen/Unterstützern einer Liste (Wahlvorschlag) sowie von Kammermitgliedern, die sich zu einer Listenkandidatur bereit erklären, zu prüfen. Bei den vorangegangenen Kammerwahlen hatte sich regelmäßig gezeigt, dass der Mindestzeitraum, den die Wahlordnung vorsieht, sich als sehr knapp bemessen erwies und es vor allem den Organisatoren einer Listenkandidatur erhebliche Schwierigkeiten bereitete, die für einen Wahlvorschlag (Liste) notwendige Anzahl von Unterstützerunterschriften zu beschaffen und darüber hinaus möglichst viele Kammermitglieder zu einer Kandidatur auf einem Wahlvorschlag zu bewegen. Dies ist auch nachvollziehbar, da die Mitgliedschaft in der Kammerver sammlung ein Ehrenamt darstellt und es daher – anders als bei politischen Parteien – an entsprechenden Organisationsstrukturen fehlt.

Zu diesem Zweck habe ich die in der Ersten Wahlbekanntmachung, die Ihnen im Laufe des Monats Januar 2024 zugehen wird, am Ende enthaltenen zwei Formblätter „Unterstützung eines Wahlvorschlages“ sowie „Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag“ im Rahmen des wahlrechtlich Zulässigen überarbeitet. Diese beiden Formblätter werden hiermit in der neuen Fassung vorab zur Verfügung gestellt, damit die Sammlung von Unterstützerunterschriften sowie die Erstellung von Wahlvorschlägen (Listen) innerhalb der hierfür maßgebenden Frist (d.h. bis spätestens 26. März 2024) – vgl. zu den Einzelheiten die im Januar 2024 zur Verteilung gelangende Erste Wahlbekanntmachung – unter Rückgriff auf einen größeren Zeitraum ermöglicht wird.

Für die Initiatoren eines Wahlvorschlags besteht der erste Schritt darin, die Kurzbezeichnung eines Wahlvorschlages (für die Wahlkreise Düsseldorf und Köln) zu bestimmen und sodann fünf Persönlichkeiten zu benennen, die diesen Wahlvorschlag später auf der endgültigen Liste anführen und das damit verbundene berufspolitische Programm repräsentieren werden. Diese Neuerung auf den Formblättern ist eingeführt worden, da die bisherige Praxis der bloßen Benennung einer Kurzbezeichnung wahlrechtlich nicht unbedenklich erscheint; es fehlte nämlich für die Unterstützer/innen bzw. für diejenigen, die der Aufnahme in einen Wahlvorschlag zustimmten, ein rechtlich hinreichender Bezugspunkt für ihre Willenserklärung. Die bloße Kurzbezeichnung einer Liste dürfte hierfür nicht ohne weiteres ausreichen.

Sobald ein Formblatt mit diesen Angaben versehen ist, kann es in einem zweiten Schritt zur Gewinnung von Unterschriften (Unterstützererklärung/Zustimmungserklärung zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag) Verwendung finden. Wichtig ist, dass die Verwendung von Blankoformularen, d.h. solchen ohne Kurzbezeichnung und ohne Repräsentanten, unterbleibt, da dadurch die Rechtmäßigkeit der gesamten Wahl gefährdet würde.

Für diejenigen Kammermitglieder, die sich für eine Listenkandidatur zur Verfügung stellen, weise ich noch darauf hin, dass sie sich damit (vgl. Erläuterungstext auf dem Formblatt) damit einverstanden erklären, die Entscheidung über die genaue Platzierung den Repräsentanten des Wahlvorschlages zu überlassen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass – anders als bei politischen Parteien – im Vorfeld der Listenaufstellung nach der hier einschlägigen Wahlordnung ein sog. Listenparteitag nicht vorgesehen ist.

Zusammenfassend möchte ich festhalten, dass es im Wesentlichen nur um die Vorabüberlassung der beschriebenen Formblätter geht. Ansonsten bleibt es beim Ablauf der Kammerwahl wie in früheren Jahren.

Fragen zum Ablauf der Wahl können jederzeit über das Sekretariat Recht (recht@aknr.de) an mich gerichtet werden. Um eine zeitnahe Beantwortung werde ich bemüht sein.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Herbert Limpens
Hauptwahlleiter


Die Formblätter sind auszudrucken, händisch auszufüllen und zu unterschreiben.